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   BVerfG, 23.10.2008 - 1 BvR 2147/08   

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https://dejure.org/2008,9377
BVerfG, 23.10.2008 - 1 BvR 2147/08 (https://dejure.org/2008,9377)
BVerfG, Entscheidung vom 23.10.2008 - 1 BvR 2147/08 (https://dejure.org/2008,9377)
BVerfG, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - 1 BvR 2147/08 (https://dejure.org/2008,9377)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Frist und Begründungserfordernis einer Urteilsverfassungsbeschwerde; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Begründungsfrist für eine Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2,; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1; ; BVerfGG § 93 Abs. 2 Satz 6; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 93 Abs. 1 S. 1
    Anforderungen an die Einhaltung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BayVBl 2009, 315
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00

    Zur fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde und zu den

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2008 - 1 BvR 2147/08
    Die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erfordert eine gesteigerte Aufmerksamkeit, da das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert (vgl. BVerfGE 78, 320 ) ist, mit der sich der Bevollmächtigte befassen muss, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, JURIS, Rn. 5).

    Allerdings ist er gehalten, bei der normalen und regelmäßigen Überwachung unter anderem durch eine geeignete Büroorganisation und damit verbundene allgemeine Anweisungen eine wirksame End- oder Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze zu gewährleisten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, JURIS, Rn. 5).

  • BVerfG, 15.06.1988 - 1 BvR 1301/86

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Unterlassungsanspruchs gegen die

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2008 - 1 BvR 2147/08
    Die Einhaltung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erfordert eine gesteigerte Aufmerksamkeit, da das fristgebundene Begründungserfordernis gemäß § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG maßgeblich durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert (vgl. BVerfGE 78, 320 ) ist, mit der sich der Bevollmächtigte befassen muss, um die Einhaltung der Frist sicherstellen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00 -, JURIS, Rn. 5).
  • BGH, 18.11.1999 - III ZR 87/99

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2008 - 1 BvR 2147/08
    Dies schließt es nicht aus, dass der Bevollmächtigte dabei anfallende einfache Tätigkeiten seinem entsprechend angewiesenen und überprüften Büropersonal überlässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 1999 - III ZR 87/99 -, JURIS, Rn. 9).
  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2008 - 1 BvR 2147/08
    Insbesondere sind die im Ausgangsverfahren zuletzt ergangenen Entscheidungen nicht innerhalb der Monatsfrist in vollständiger und damit nachvollziehbarer Form von der Beschwerdeführerin vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus BVerfG, 23.10.2008 - 1 BvR 2147/08
    Insbesondere sind die im Ausgangsverfahren zuletzt ergangenen Entscheidungen nicht innerhalb der Monatsfrist in vollständiger und damit nachvollziehbarer Form von der Beschwerdeführerin vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt worden (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 93, 266 ).
  • BVerfG, 15.02.2023 - 1 BvR 2349/22

    Verfristete Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss des

    Wird eine solche End- und Ausgangskontrolle anhand des Sendeprotokolls unterlassen und damit die fehlerhafte Übertragung übersehen, liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung vor, weil die mögliche Wiederholung der Übermittlung vereitelt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2008 - 1 BvR 2147/08 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Oktober 2021 - 1 BvR 838/19 -, Rn. 5).
  • BVerfG, 21.10.2021 - 1 BvR 838/19

    Nichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde

    Indem die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, das Sendeprotokoll auch auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren, handelte sie sorgfaltswidrig, da sie so die zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb der Frist mögliche Wiederholung der Übermittlung vereitelt hat (vgl. zur fehlenden Ausgangskontrolle bei Erhebung der Verfassungsbeschwerde per Fax: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 756/07 -, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Oktober 2008 - 1 BvR 2147/08 -, Rn. 3).
  • VGH Bayern, 08.09.2010 - 7 ZB 10.505

    Nichtteilnahme an der Wiederholungsprüfung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung

    Auch kann ein Rechtsanwalt die Postausgangskontrolle grundsätzlich seinem entsprechend angewiesenen und überprüften Büropersonal überlassen und muss für das Versehen einer bisher zuverlässigen Bürokraft nicht einstehen, wenn er durch eine geeignete Büroorganisation und damit verbundene allgemeine Anweisungen eine wirksame End- oder Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze gewährleistet (BVerfG vom 23.10.2008 BayVBl 2009, 315; BVerwG vom 28.4.2008 Az. 4 B 48/07 ; BayVGH vom 2.10.2008 BayVBl 2009, 412).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2011 - 10 S 8.11

    Verwerfung der Beschwerde; Fristversäumnis; Begründungsfrist; falsche Faxnummer;

    Er ist jedoch gehalten, eine wirksame End- oder Ausgangskontrolle für fristwahrende Schriftsätze zu gewährleisten (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 BvR 2147/08 -, NJW 2009, 214, juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2010 - 10 N 44.07

    Betreibensaufforderung; Fiktion der Klagerücknahme; Antrag auf Fortsetzung des

    Es ist anerkannt, dass der Büroablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei so organisiert sein muss, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze, etwa durch Führung eines Postausgangsbuches oder durch einen Vermerk im Terminkalender, eine wirksame Ausgangskontrolle durchgeführt werden kann, die gewährleistet, dass Fristsachen auch tatsächlich abgesandt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1988, a.a.O.; Beschluss vom 28. Mai 2003 - BVerwG 1 B 126.03 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 251; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 1 BvR 2147/08 -, NJW 2009, 214, zitiert nach juris), wobei erforderlich ist, dass die Postausgangskontrolle den Nachweis ermöglicht, zu welchem Zeitpunkt fristwahrende Schriftsätze zur Post aufgegeben worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1999 - BVerwG 2 B 56.99 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 230).
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